Kleingartenverein Grünlandtal e. V.
Satzung

Satzung für den Kleingartenverein - Kolonie Grünlandtal e. V. - Fassung vom 01.02.2008


I. Name, Sitz und Zweck des Vereins
§1

  1. Der Verein führt den Namen Kleingartenverein Grünlandtal e. V. Gründungstag ist der 01.07.1958.
  2. Er gehört durch seine Mitgliedschaft im Bezirksverband der Kleingärtner Reinickendorf e. V. dem Landesverband Berlin der Gartenfreunde e. V. an und hat seinen Sitz im Bezirk Reinickendorf von Berlin (In den Kaveln 1a, 13437 Berlin).
  3. Der Verein haftet Dritten gegenüber nur mit seinem Vereinsvermögen; darüber hinaus ist eine Haftpflicht der einzelnen Mitglieder für Vereinsangelegenheiten ausgeschlossen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

  1. Der Verein arbeitet gemeinnützig nach den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes vom 28.03.1983 (BKleinG) - BGB 1 S. 210/GVB 1
    S. 471 und ist politisch und konfessionell neutral. Er verwirklicht seinen Zweck durch Veranstaltungen belehrender Vorträge, praktische Unterweisungen in Gartenbau und Obstbaumpflege zur Förderung des Kleingartenwesens.
  2. Der Verein tritt nicht als Generalpächter auf und darf daher Pachtungen von Ländereien zum Zweck der Unterpachtung nicht vornehmen.


II. Mitgliedschaft
§3

  1. Der Verein besteht aus:
    a. aktiven Mitgliedern
    b. Ehrenmitgliedern
    c. passiven Mitgliedern
  2. Personen, die wegen Verstoßes gegen die Vorschriften der Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung (KGO) aus anderen Vereinen ausgeschlossen wurden, ist die Aufnahme zu verwehren. Wird die Aufnahme abgelehnt, ist der Verein nicht zur Angabe von Gründen verpflichtet. Im Falle der Aufnahme ist die Satzung durch eigenhändige Unterschrift des neuen Mitgliedes anzuerkennen.
  3. Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die
    a. volljährig ist
    b. einen 1. festen Wohnsitz in Berlin oder Brandenburg hat
    c. nicht aktives Mitglied eines anderen Kleingartenvereins ist
    d. nicht bereits Pächter einer Kleingartenparzelle in Berlin oder Brandenburg ist und e) nicht über landwirtschaftlichen, erwerbsgärtnerisch genutzten Grundbesitz verfügungsberechtigt ist, bzw. ein eigenes Grundstück besitzt, sobald sie für einen Teil des Vereinsgeländes einen Unterpachtvertrag erhalten hat.
    Für die Aufnahme und die damit verbundene Vergabe der Parzelle ist eine formlose, schriftliche Bewerbung erforderlich. Über die Aufnahme des Bewerbers entscheidet der geschäftsführende Vorstand unter Zugrundelegung der Vergaberichtlinien und der von ihm geführten Bewerberliste mit Zustimmung des Bezirksverbandes.
    Bei Ehepaaren kann die Unterverpachtung mit beiden Ehegatten abgeschlossen werden. Verstirbt ein Ehepartner, so wird durch den Bezirksverband der Kleingärtner Reinickendorf e. V. ein neuer Vertrag mit dem überlebenden Ehepartner abgeschlossen werden. Lebensgefährten können nur dann einen Unterpachtvertrag erhalten, wenn sie bereits als Bewerber auf die Parzelle beim Bezirksverband der Kleingärtner Reinickendorf eingetragen sind.
  4. Die Unterpachtverträge sind in dreifacher Ausfertigung zu unterschreiben. Je eine Vertragsausfertigung erhalten nach Gegenzeichnung durch den Generalpächter Bezirksverband der Kleingärtner Reinickendorf e. V.
    a. der neue Unterpächter
    b. der Verein
    c. der Bezirksverband der Kleingärtner Reinickendorf e. V.
    Es ist üblich, eine Aufnahmegebühr vom neuen Mitglied zu verlangen. Es erhält dadurch den Anspruch zur Nutzung vereinseigener Gegenstände. Sie soll im Rahmen des Ermessen liegen und den Betrag von z. Zt. 25,00 € nicht übersteigen.
    Der Erwerb einer Parzelle verpflichtet das neue Mitglied zur Zahlung einer Gebühr von mindestens 5% des Schätzwerts bzw. der vom Bezirksverband der Kleingärtner Reinickendorf vorgegeben Mindestsumme an den Verein, wovon 60% an den Bezirksverband abgeführt werden müssen.

§4

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
    a. durch Tod des Unterpächters (Mitglied)
    b. aus eigenem Entschluss
    c. durch Kündigung durch den Bezirksverband der Kleingärtner Reinickendorf e. V. auf Antrag des Kleingartenvereins Grünlandtal e.V. wegen
    Nichtbeachtung der im Unterpachtvertrag niedergelegten Bestimmungen bzw. Nichtbeachtung der KGO und der Satzung.
    d. Auflösung des Vereins.
    Kündigungen zu Punkt b) haben schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand des Vereins zwecks Weiterleitung an den Bezirksverband zu erfolgen.
  2. Bei Beendigung des Pachtverhältnisses bzw. Pächterwechsel ist die Parzelle durch die Beauftragten des Bezirksverbandes der Kleingärtner Reinickendorf e.V. abzuschätzen; die Abschätzung ist gebührenpflichtig. Die Abschätzungsrichtlinien des Bezirksverbandes gelten als Grundlage.
  3. Der Verein ist verpflichtet, Parzelleninhaber, die gegen den Unterpachtvertrag oder die KGO verstoßen, unter schriftlicher Setzung einer angemessenen Frist direkt abzumahnen und auf die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen aufmerksam zu machen. Bei Erfolglosigkeit kann nur auf Antrag der Bezirksverband der Kleingärtner Reinickendorf e. V. Klage auf Räumung bzw. Beendigung des Unterpachtvertrages erheben.
  4. Wegen Aufgabe der Parzelle ausscheidende aber auch bereits ausgeschiedene Mitglieder können einen Antrag auf passive Mitgliedschaft stellen, über den auf einer Mitglieder- oder Jahreshauptversammlung durch einfache Stimmenmehrheit entschieden wird. Der Mitgliedsbeitrag für passive Mitglieder wird auf die Hälfte des Beitrages eines aktiven Mitgliedes festgelegt.

§5

  1. Beiträge und Abgaben der Mitglieder werden einmal jährlich erhoben. Der Termin zur Zahlung wird durch den Vorstand bestimmt. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Termin unbedingt einzuhalten, um eine geordnete Geschäftsführung zu gewährleisten. Sämtliche Zahlungen sind eine Bringschuld.
    Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge werden durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt.
  2. Für außerordentliche Ausgaben können Sonderbeiträge in Gestalt von Umlagen erhoben werden, deren Höhe von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Zu ihrer Zahlung ist nach Beschlussfassung jedes Mitglied verpflichtet.
    Besonders Bedürftigen kann auf Antrag durch Vorstandsbeschluss Zahlungsfreiheit gewährt werden.

§ 6

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsversammlungen regelmäßig zu besuchen; in ihnen gefasste Beschlüsse zu befolgen, Wege, Zäune sowie Parzellen in der vorgeschriebenen Ordnung zu halten, bei allen Vereinsarbeiten im Interesse der gesamten Vereinsanlagen und der Schädlingsbekämpfung usw. (mindestens 6 Stunden im Jahr) mitzuwirken. Den Anordnungen des Vorstandes ist Folge zu leisten


III. Geschäftsführung und Verwaltung
§7

  1. Der Verein wird geleitet:
    durch den 1. Vorsitzenden
    durch den 1. Kassierer
    durch den 1. Schriftführer
    Diese drei bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 des BGB.
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    den drei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und
    dem 2. Vorsitzenden
    dem 2. Kassierer
    dem 2. Schriftführer
  3. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes, die Mitgliederversammlung bzw. Jahreshauptversammlung des Vereins und hat für die Durchführung der Beschlüsse zu sorgen. Der 1. Vorsitzende ist automatisch 1. Delegierter des Vereins. Die Jahreshauptversammlung wählt einen 2. Delegierten und einen Vertreter.
  4. Der Kassierer erhebt die beschlossenen Beiträge und Umlagen und ist für deren bestimmungsgemäße Verwendung und Anlage verantwortlich. Desgleichen ist er für alle Pachtzahlungen und Einziehung derselben im Rahmen der erlassenen Bestimmung zuständig.
  5. Der Schriftführer hat alle im Verein anfallenden schriftlichen Arbeiten gewissenhaft auszuführen. Über Sitzungen und Versammlungen sind Protokolle anzufertigen und zur Beurkundung die gefassten Beschlüsse einzutragen. Die Protokolle sind in der nächsten Sitzung oder Versammlung vorzutragen und nach Annahme durch die Versammlung vom 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
  6. Funktionsträger für den Verein sind:
    a. Kassenprüfer
    b. Schlichtungsausschuss
    c. Delegierte
    d. Ehrenvorsitzende
    e. Ehrenmitglieder
    zu a)
    Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer, deren Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, mindestens einmal im Jahr die Kasse zu prüfen, die Bücher und Belege zu kontrollieren und in den Versammlungen Bericht zu erstatten. Der Vorstand kann jederzeit weitere Kassenprüfungen anordnen.
    zu b)
    Die Jahreshauptversammlung wählt einen Schlichtungsausschuss. Er besteht aus drei Mitgliedern des Vereins. Zusätzlich wird ein Ersatzmitglied gewählt.
    Der Schlichtungsausschuss kann von Mitgliedern angerufen werden, wenn zwischen Parzellenbesitzern Streitigkeiten entstehen. Der
    Schlichtungsausschuss wird für die gleiche Wahlperiode wie der Vorstand gewählt. Tritt ein Mitglied des Schlichtungsausschusses zurück oder scheidet aus anderen Gründen aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung nachzuwählen.
    Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit.
    zu c)
    Die Jahreshauptversammlung wählt neben dem 1. Delegierten (1. Vorsitzender) einen zweiten Delegierten und einen Vertreter. Die Delegierten haben die Sitzungen des Bezirksverbandes regelmäßig zu besuchen, dort etwaige Anträge ihres Vereins zu vertreten und über den Verlauf und das Ergebnis der Delegiertenversammlung in den Versammlungen zu berichten.
    zu d)
    Zum Ehrenvorsitzenden kann ernannt werden, wer den Verein mindestens 10 Jahre ununterbrochen als 1. Vorsitzender geführt hat und sich mit hervorragender Arbeit um den Verein verdient gemacht hat. Der Ehrenvorsitzende kann mit beratender Stimme an
    Vorstandssitzungen teilnehmen. Der Antrag auf Ernennung zum Ehrenvorsitzenden kann:
    a. durch mindestens 10 Mitglieder
    b. durch den erweiterten Vorstand gestellt werden. Der Beschluss muss mit ¾-Stimmenmehrheit einer Mitglieder- oder Jahreshauptversammlung
    zu e)
    Zu Ehrenmitgliedern können Vereinsmitglieder ernannt werden, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben. Das Vorschlagsrecht haben die Mitgliederversammlung und der erweiterte Vorstand. Der Beschluss muss mit 3-Stimmenmehrheit auf einer Mitglieder- oder Jahreshauptversammlung erzielt werden. Ehrenmitglieder werden von der Beitragspflicht entbunden.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er ist verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen die Belange des Vereins zu wahren, das ihm entgegen gebrachte Vertrauen zu rechtfertigen und über seine und des Gesamtvorstandes ausgeübte Tätigkeit in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten. Alle Vorstandsmitglieder und Funktionäre arbeiten im Sinne der Gemeinnützigkeit ehrenamtlich, jedoch sind ihnen ihre baren Auslagen zu vergüten. Es kann Ihnen eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

§ 8

  1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle vier Jahre in der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
  2. Für im laufenden Geschäftsjahr ausscheidende Vorstandsmitglieder ist Neuwahl für die weitere Amtsdauer als Ersatz in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmen.
  3. Die Form der Wahl bleibt dem Ermessen der Haupt- bzw. Mitgliederversammlung vorbehalten.

§9

  1. Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Dort sind alle Fragen des Vereins zu besprechen, die mit der Tagesordnung bekannt zu geben sind. Zu Anträgen sind bindende Beschlüsse zu fassen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder anwesend ist

§ 10

  1. Die oberste Instanz des Vereins ist die Jahreshauptversammlung. Dieselbe findet nach vorheriger schriftlicher Einladung aller Mitglieder unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung möglichst in der Zeit von Januar bis April statt. Zu ihren Aufgaben gehören u.a. Bericht über das vergangene Geschäftsjahr, Beratung von Anträgen, Neuwahlen, Beschlüsse über Mitgliederausschlüsse und Vereinsauflösungen. Zu letzterem Fall ist eine 3/4-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, in allen anderen Fällen genügt die einfache
    Stimmenmehrheit. Bezüglich der Beschlussfähigkeit gelten die Bestimmungen des § 9.
  2. Der Vorstand ist verpflichtet, bei besonderen Fällen auf Antrag von mindestens 45% der Vereinsmitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  3. Anträge zur Jahreshauptversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Jahreshauptversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen, später eingehende Anträge bedürfen zur Behandlung in der Jahreshauptversammlung der Unterstützung von mindestens 10% der anwesenden Mitglieder.

§ 11

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Bezirksverband der Kleingärtner     Reinickendorf e. V., der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 12

Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die alte Satzung vom Jahre 2007 außer Kraft.

§13

Gerichtsstand für beiderseitige Ansprüche ist der Sitz des Vereins. Zuständig ist ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwerts das Amtsgericht Wedding. Die letzte Änderung dieser Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung im Februar 2008 beschlossenen.